Die Anmeldung zu einer Messe oder Ausstellung (Veranstaltung) erfolgt online über das entsprechende Online-Formular. Das Online-Formular ist sorgsam auszufüllen und auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot mit Sascha Rölle, an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist.
1.2···· Vertragsinhalt
Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind
a) das Anmeldeformular, online
b) die Teilnahmebedingungen,
c) die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.
1.3····· Einbeziehung der Vertragsbedingungen
Mit der Absendung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen verbindlich an. Er hat dafür einzustehen, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen den gesamten Vertrag einhalten.
2······ Gemeinschaftsaussteller
Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein Sascha Rölle verhandelt. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie für eigenes Verschulden. Die beteiligten Aussteller haften gegenüber Sascha Rölle als Gesamtschuldner.
3······ Vertragsschluss
3.1···· Auftragsbestätigung
Über die Annahme des Angebotes entscheidet die GmbH durch eine schriftliche Standbestätigung (Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Ausstellungsgüter).
3.2····· Beschränkung der Aussteller und Ausstellungsgüter
Die GmbH kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen sowie die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen beschränken, falls dies für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Ausstellungsgüter.
3.3···· Abweichung von der Anmeldung
Nimmt die GmbH die Anmeldung der Ausstellungsfläche oder der Ausstellungsgüter unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, ist sie an das abgeänderte Angebot 2 Wochen gebunden.
4······ Standzuteilung
4.1···· Grundsatz
Die GmbH teilt den Stand unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zu. Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet.
4.2···· Änderung angrenzender Stände
Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
4.3···· Austausch, Überlassung an Dritte
Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung mit der GmbH nicht gestattet.
5······ Ausstellungsgüter
5.1···· Entfernung, Austausch
Es können nur die vereinbarten Ausstellungsgüter ausgestellt werden; sie dürfen nur nach Vereinbarung mit der GmbH von ihrem Platz entfernt werden. Ein Austausch kann nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der GmbH eine Stunde vor Beginn und eine Stunde nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten erfolgen.
5.2···· Ausschluss
Die GmbH kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die in dem Standmietenvertrag nicht enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährlich erweisen oder mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt die GmbH die Ausstellungsgüter mit gerichtlicher Hilfe auf Kosten des Ausstellers.
5.3···· Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller sicherzustellen. Ein sechsmonatiger Schutz für Muster (Gebrauchs- und Geschmacksmuster) und Warenzeichen von Beginn einer Ausstellung an tritt nur ein, wenn der Bundesminister für Justiz für eine bestimmte Ausstellung eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht hat.
6······ Zahlungsbedingungen
6.1···· Fälligkeit
Sofort ohne Abzüge falls nichts anderes in den Teilnahmebedingungen bestimmt ist.
6.1.1 Anmeldegebühr
Wird eine Anmeldegebühr erhoben, ist diese mit Rechnungsstellung fällig. Die Anmeldegebühr wird bei Rücktritt nicht erstattet. Näheres ist in den besonderen Teilnahmebedingungen geregelt.
6.2.2 Standmiete
Die Standmiete laut Auftragsbestätigung ist bis zu den in den besonderen Teilnahmebedingungen angegebenen Terminen unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten der GmbH zu zahlen. Die Beträge werden mit der Rechnungsstellung fällig.
6.2···· Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Forderungen gegen die GmbH ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
6.3···· Beanstandungen
Beanstandungen der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich gegenüber der GmbH erfolgen.
6.4···· Vermieterpfandrecht
Zur Sicherung ihrer Forderungen behält sich die GmbH vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfand Gut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für Schäden an dem Pfand Gut haftet die GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7······ Haftung, Versicherung
7.1···· Die GmbH haftet in voller Höhe für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
7.2···· Die GmbH haftet dem Grunde nach für Schäden, die einfache Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.
7.3···· Die GmbH haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von Ziffer 7.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.
7.4 · · Die Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie einer Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.5···· Die verschuldensunabhängige Haftung der GmbH für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen.
7.6··· ·Vermittlungsfunktion für Waren und Dienstleitungen im Rahmen des Kerngeschäftes der GmbH.
Für die auf unserer Website eingestellten und besonders gekennzeichneten Produkte, oder Dienstleistungen, beschränkt sich unsere Rechtsstellung lediglich auf die Rolle eines Vermittlers und Koordinators. Die von unseren Kunden angeforderten Leistungen vermitteln wir im Namen und für Rechnung unserer externen Dienstleister. Ein rechtlich bindender Kauf- / Mietvertrag kommt lediglich zwischen dem Auftraggeber und dem von GmbH autorisierten Dienstleister zustande. Jedwede sich daraus ergebende rechtliche Konsequenz ist zwischen dem Auftraggeber, also dem bestellenden Unternehmen und dem Auftragnehmer zu regeln. Die Firma GmbH lehnt jedwede Haftungsansprüche, sowie eine Übernahme von Verbindlichkeiten ab.
7.7 · · Haftungsausschluss bei Nutzung des Internetangebots
Die GmbH haftet nicht für vom Aussteller oder von in seinem Auftrag handelnden Personen und Unternehmen auf die Internetseiten der Veranstaltungen eingestellten Informationen. Dies gilt insbesondere auch für die Nutzung genehmigungspflichtiger Bilder und Unterlagen. Die urheberrechtlichen Nutzungsgenehmigungen müssen vom Aussteller sichergestellt sein. Die Haftung obliegt ihm.
7.8·····Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen.
8.······· Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers bzw. Absage, Verlegung oder Veränderung der Dauer einer Veranstaltung durch den Veranstalter
8.1 ·····Absage, Nichtteilnahme des Ausstellers
Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält die GmbH gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der in Rechnung gestellten Standmiete. Die volle Standmiete ist dann zu entrichten, wenn die GmbH die vereinbarte Standfläche weitervermietet, die Gesamtvermietfläche sich jedoch durch die Absage/Nichtteilnahme vermindert. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der GmbH diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
8.2···· Absage, Verlegung oder Veränderung der Dauer einer Veranstaltung durch den Veranstalter
- Unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund, und/oder in Fällen höherer Gewalt, abzusagen, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen oder die Dauer zu verändern. Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse: Krieg, Terror, Terrorwarnungen, Verfügungen von höherer Hand, Sabotage, Streiks und Aussperrungen, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen und Einwirkungen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Erlasse, Rechtsverordnungen oder Gesetze, die eine Veranstaltung untersagen oder das Vorliegen dringender behördlicher Empfehlungen.
- Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung, etc., stehen – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleich.
- Der Veranstalter ist ebenfalls berechtigt, eine Veranstaltung abzusagen, zu verlegen oder die Dauer zu verändern, soweit aufgrund des Vorliegens eines in 8.2 a). genannten Grundes eine störungsfreie Durchführung der Veranstaltung in einem Maße beeinträchtigt oder gefährdet ist, dass der Veranstaltungszweck nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen erreicht werden kann. Hierbei sind die Interessen der Aussteller zu berücksichtigen.
- Bei Ausfall der Veranstaltung aus vorgenannten Gründen ist der Veranstalter berechtigt, den Aussteller mit bis zu 25 % des Beteiligungsentgeltes für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Veranstalter hat den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten. Das Beteiligungsentgelt ergibt sich aus den Beteiligungskosten, welche dem Anmeldeformular und den besonderen Teilnahmebedingungen zu entnehmen sind. Weitere Kosten werden berechnet, soweit der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Anspruch genommen hat.
- Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine Veränderung der Dauer wird mit der Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. Er ist von diesem Umstand unverzüglich zu unterrichten. Etwas anderes gilt, wenn der Aussteller unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in schriftlicher Form widerspricht. Im Fall des Widerspruchs hat der Aussteller Beteiligungskosten in Höhe von 25 % zu entrichten, es sei denn Veranstalter hat die Verlegung oder Veränderung der Veranstaltung zu vertreten.
- Im Fall des vorzeitigen Abbruchs, der vorübergehenden Unterbrechung oder des verspäteten Beginns einer Veranstaltung hat Veranstalter dem Aussteller ersparte Aufwendungen zu erstatten.
- In den Fällen des 8.2 b) – e) sind Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Fall grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen vor. Des Weiteren besteht weder ein Anspruch auf Rücktritt noch auf Minderung des Beteiligungspreises. Fälle höherer Gewalt, die den Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern, entbinden den Veranstalter bis zu deren Wegfall von der Pflicht zur Erfüllung dieses Vertrages.
10···· Bild- und Tonaufnahmen
Die GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehn GmbH anfertigen.
11···· Werbung
11.1·· Umfang
Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Ausstellungsgüter erlaubt. Bei Gestaltung der Außenwerbung sind die technischen Richtlinien des Veranstalters und des Hallen-eigentümers zu beachten. Werbemaßnahmen, die gegen Wettbewerbsbestimmungen, gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig. Unzulässig sind auch Werbemaßnahmen, die weltanschaulichen oder politischen Charakter haben oder andere Aussteller oder Messebesucher belästigen. Werbemittel, die hiergegen verstoßen, können vom Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung eingezogen und sichergestellt werden. Die Duldung von Werbemitteln durch den Veranstalter befreit den Aussteller nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften.
11.2·· Genehmigungserfordernis
Lautsprecherwerbung, Bildprojektionen oder Videovorführungen sowie Showeinlagen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit der GmbH. Das Gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische und akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll.
12····· Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Bestimmungen,· Technische Richtlinien
Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das „Gesetz über technische Arbeitsmittel“ (Gerätesicherheitsgesetz).
Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von dem Veranstalter zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen sind. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden.
Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Aus Sicherheitsgründen ist es den Ausstellern untersagt Stromanschlüsse anderer Aussteller mit zu nutzen. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.
13···· Ordnungsbestimmungen
13.1·· Hausrecht
Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der GmbH. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
13.2·· Parkplätze
Parkplatzwünsche der Aussteller auf dem Ausstellungsgelände werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
13.3·· Zufahrt zum Ausstellungsgelände
Während der Veranstaltung haben Fahrzeuge, die nicht über eine Genehmigung verfügen, keine Einfahrtsberechtigung in das Innengelände. Die Anlieferung von Waren und Ähnliches ist in den Teilnahmebedingungen oder gesonderten Hinweisen geregelt.
13.4·· Umweltschutz
Der Aussteller ist verpflichtet, sich umweltgerecht zu verhalten.
14····· Allgemeine Vorschriften, Termine
14.1·· Termine
Die Auf- und Abbauzeiten werden durch die Teilnahmebedingungen festgelegt.
14.2·· Aufbau, Ausstellerservice
Für die Planung, den Aufbau und die Ausgestaltung von System- sowie Individualständen enthält das Ausstellerportal das Dienstleistungsangebot der GmbH.
14.3·· Abbau
Abbauzeit
Die Stände dürfen erst nach Schluss der Veranstaltung geräumt werden. Die Dauer der Abbauzeit (Abbauende) ist unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf der Abbauzeit ist die GmbH berechtigt, den Abbau sowie den Abtransport und die Einlagerung von Ausstellungsgütern auf Kosten des Ausstellers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Eine Haftung für Verluste oder Beschädigungen des Ausstellungsgutes wird von der GmbH nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit übernommen. Für die entstandenen Kosten steht ihr ein Pfandrecht zu (Ziffer 6.4).
15···· Standgestaltung
15.1·· Genehmigungsvermerk
Ausgehend davon, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei ebenerdigen, eingeschossigen Standbauten ohne Überdachung in den Messehallen nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig. Aufbaupläne (Grundriss und Ansicht) sind in doppelter Ausführung bei der GmbH zur Genehmigung einzureichen.
15.2·· Erscheinungsbild
Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. Die GmbH behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen.
15.3··· Ausstattung während der Öffnungszeiten
Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe oder Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
15.4·· Vertragsstrafe
Verstößt der Aussteller schuldhaft gegen die oben genannten Vorschriften (Ziffer 16.2,3), kann die GmbH nach erfolgloser Abmahnung eine Vertragsstrafe geltend machen.
16···· Allgemeine Aufsicht, Reinigung
a) Die Bewachung des Geländes erfolgt durch die GmbH. Für Schäden haftet sie nur im Falle grober Fahrlässigkeit. Für die Bewachung des Messestandes hat der Aussteller zu sorgen. Es wird empfohlen, Schäden durch einen geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit sind wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss zu halten. Privatwächter zur Bewachung der Stände dürfen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der GmbH eingesetzt werden.
b)· Die GmbH sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung der Veranstaltung beendet sein.
c)· Sofern kein ausstellereigenes Personal eingesetzt wird, ist die jeweilige Vertragsfirma der GmbH mit der Standreinigung und Bewachung zu beauftragen.
d)· Der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Standbauer ist für die Entsorgung der von ihm verursachten Abfälle zuständig. Bei nicht ordnungsgemäßer Übergabe müssen wir die Zelte auf Ihre Kosten reinigen bzw. kostenpflichtig von Müll befreien lassen.
17···· Technische Installationen
Die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon sowie sonstigen Dienstleistungen auf dem Gelände erfolgt durch die von der GmbH zugelassenen Firmen. Näheres regeln die besonderen Teilnahmebedingungen.
18··· Fotografieren
Mit der Anfertigung von Fotos, Film- oder Videoaufnahmen im Auftrag der Aussteller sollten während der täglichen Öffnungszeiten nur von der GmbH zugelassene und mit einem entsprechenden Ausweis versehene Fotografen oder Film- und Videoproduktionsgesellschaften beauftragt werden. Vor Beginn und nach Schluss der täglichen Öffnungszeiten dürfen nur diese beauftragt werden. Andere Fotografen oder Produktionsgesellschaften haben keinen Zugang zum Messegelände. Auskünfte erteilt die GmbH.
19···· Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die GmbH personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – zu geschäftlichen Zwecken speichert, verarbeitet oder weiterleitet. Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die GmbH die Geschäftsdaten – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies für die Zwecke der GmbH oder der mit der GmbH verbundenen Unternehmen erforderlich ist oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht.
20···· Schlussbestimmungen
20.1·· Schriftform
Abweichungen vom Inhalt dieses Vertrages (Ziffer 1.2) sowie Nebenabmachungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von der Wellfairs GmbH schriftlich bestätigt wurden.
20.2·· Deutsches Recht
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20.3·· Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Krefeld. Ist der Beklagte Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand nach Wahl des Klägers Meerbusch oder der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten.
20.4·· Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegen die Wellfairs GmbH verjähren in 6 Monaten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem Entgegenstehen.
20.5·· Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so abzuändern, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
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